Art. 1 § 38 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 38. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 28) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Kreiswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Hauptwahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben.

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007143

alte Dokumentnummer

N11970132470

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