§ 38. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 28) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Kreiswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Hauptwahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben.
(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007143
alte Dokumentnummer
N11970132470
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