Wiedereinfuhrpflicht
§ 37a.
(1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.
(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die erforderlichen Maßnahmen anordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 37 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 36.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12139812
alte Dokumentnummer
N8199657371J
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