Art. 1 § 36a AWG

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.

Durchfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens

§ 36a.

(1) Für die Durchfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 36 die folgenden Bestimmungen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der notifizierenden Person den Erhalt der Notifizierung der Durchfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens unverzüglich zu bestätigen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates zu bestätigen, ob gegen die Durchfuhr ein Einwand besteht oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12136093

alte Dokumentnummer

N8199225239J

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