Art. 1 § 36 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 36. Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 31 bis 35 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007141

alte Dokumentnummer

N11970132450

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