Kaution.
§ 35.
Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so kann er, wenn gegen ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Schadenersatzansprüche erhoben werden, verlangen, daß die Kaution bei Gericht erlegt werde.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092404
alte Dokumentnummer
N6192118243L
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