Art. 1 § 35 AngG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1921

Kaution.

§ 35.

Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so kann er, wenn gegen ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Schadenersatzansprüche erhoben werden, verlangen, daß die Kaution bei Gericht erlegt werde.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092404

alte Dokumentnummer

N6192118243L

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