Art. 1 § 34a Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2005

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a.

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

  1. 1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. 2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. 3. auf die Landschaft und
  4. 4. auf Sach- und Kulturgüter
  1. hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

  1. 1. mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
  2. 2. mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellenwert überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
  3. 3. wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine von der Landesausführungsgesetzgebung näher beschriebene Gefährdung des Schutzzweckes dieses Gebietes zu erwarten ist, oder
  4. 4. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,
  1. ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Schlagworte

Sachgut, Naturschutz

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40067020

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