1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
§ 34.
(1) Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 25) der Witwe die Summe aus Witwenrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege- oder Blindenzulage nicht erreicht.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
Schlagworte
Pflegezulage
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12107088
alte Dokumentnummer
N6199326494J
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