Entscheidung
§ 33.
(1) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 29 Abs. 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148603
alte Dokumentnummer
N9197911909Y
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