1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975
§ 33.
(1) Witwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.
(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975
Schlagworte
Grundrente
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094972
alte Dokumentnummer
N6196410173X
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