III. ABSCHNITT.
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen. Zuständigkeit der Agrarbehörden. a) Allgemein.
§ 33.
Zusammenlegungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von den Agrarbehörden, und zwar nur nach den Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)