Rangordnung der Ansprüche im Konkurs.
§ 33.
Insoweit die vom Angestellten auf Grund der §§ 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23, Z. 3, Ausgleichsordnung).
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092402
alte Dokumentnummer
N6192118241L
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