Art. 1 § 33 AngG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1921

Rangordnung der Ansprüche im Konkurs.

§ 33.

Insoweit die vom Angestellten auf Grund der §§ 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23, Z. 3, Ausgleichsordnung).

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092402

alte Dokumentnummer

N6192118241L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)