Art. 1 § 32 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Abschnitt VII.

Hinterbliebenenrenten.

§ 32.

Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z. 3) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094971

alte Dokumentnummer

N6196410172X

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