§ 32
Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen zugrunde zu legen; § 28 erster Satz gilt sinngemäß.
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