VII. ABSCHNITT Behandlungsaufträge, Kontrollrechte Behandlungsaufträge
§ 32.
(1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.
(1a) Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 2 Abs. 11 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen den Deponienbetreibern innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 oder 1a Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, 4 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.
(3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen.
(4) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011294
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