zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997
Schutz des Redaktionsgeheimnisses
§ 31.
(1) Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.
(2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
(3) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens nach § 149a Abs. 1 Z 2 StPO ist überdies nur zulässig, wenn sich das Strafverfahren auf eine strafbare Handlung bezieht, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht ist.
Schlagworte
Entschlagungsrecht, Bildträger, Zeugnisverweigerungsrecht, Beweisthemenverbot, Telefonüberwachung, Durchsuchungsverbot, Berufsprivileg
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12016337
alte Dokumentnummer
N1199749040L
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