ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Abschnitt VI.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
§ 31.
(1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), Pflegezulage (§ 27) und Blindenzulage (§ 28). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Altersheim
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12107087
alte Dokumentnummer
N6199326493J
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