Art. 1 § 31 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen

§ 31.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen Maße bereitstehen.

(2) Stehen im Inland derartige Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu sorgen.

(3) Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135183

alte Dokumentnummer

N8199012135J

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