Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers
§ 30c.
(1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011288
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