Art. 1 § 30b AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Verfahrensbestimmungen für Deponien

§ 30b.

(1) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponievorhabens nach diesem Bundesgesetz sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Angaben über den Standort einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale und über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
  2. 2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens einschließlich Angaben betreffend den Deponietyp, die Arten der für die Ablagerung vorgesehenen Abfälle und das vorgesehene Gesamtvolumen;
  3. 3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers und Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
  4. 4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  5. 5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
  6. 6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Liegenschaft, auf dem die Deponie errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
  7. 7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;
  8. 8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen und sonstige erforderliche Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen; die Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu entwerfen, und der Verfasser ist namhaft zu machen;
  9. 9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Deponie und Angaben zu den zu erwartenden Immissionen;
  10. 10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Deponie anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung;
  11. 11. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, der Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und der sicherheitstechnischen Maßnahmen;
  12. 12. die für die Stilllegung des Deponiebetriebes vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
  13. 13. Art und Höhe der Sicherstellung;
  14. 14. Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebes, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie;
  15. 15. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt.

(2) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für ein Deponievorhaben gemäß diesem Bundesgesetz haben:

  1. 1. der Antragsteller;
  2. 2. die betroffenen Grundeigentümer;
  3. 3. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
  4. 4. die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959;
  5. 5. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit Trinkwasser (Abs. 4 Z 11);
  6. 6. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 Wasserrechtsgesetz 1959 gefährdet werden könnten;
  7. 7. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. 8. Nachbarn;
  9. 9. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Deponie angrenzende Gemeinde;
  10. 10. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993;
  11. 11. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Deponie mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Deponie nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Deponie erwachsende vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959).

(4) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Deponie neben den Erfordernissen der gemäß § 29 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. das Leben und die Gesundheit des Menschen wird nicht gefährdet;
  2. 2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
  3. 3. die für die zu genehmigende Deponie in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L werden eingehalten;
  4. 4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
  5. 5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
  6. 6. die beim Betrieb der Deponie zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2);
  7. 7. die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan in Einklang;
  8. 8. der Stand der Deponietechnik (§ 29 Abs. 18), einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten;
  9. 9. die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung erscheint sichergestellt;
  10. 10. es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;
  11. 11. hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:
  1. a) es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen;
  2. b) die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern;
  3. c) es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen;
  4. d) es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen;
  5. e) es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen;
  6. f) es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor;
  7. g) es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

(5) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(6) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(7) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet § 30f Abs. 1 Anwendung.

(8) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat der Landeshauptmann die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit vom Deponietyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Deponien, zur Umsetzung des Art. 8 lit. a Punkt iv) und des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien festlegen.

(9) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. den Deponietyp, die zu behandelnden Abfallarten und das Gesamtvolumen der Deponie;
  2. 2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen und die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie über Abfalldeponien, 1999/31/EG ) und die Information des Landeshauptmanns;
  3. 3. Sicherheitsvorkehrungen;
  4. 4. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;
  5. 5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes, vorläufige Maßnahmen für die Stilllegung (Stilllegungsplan) und Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.

(10) Abweichend zu § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Deponiebetreiber der Wasserbenutzungsberechtigte für Wassernutzungsrechte im Zusammenhang mit einer Deponie.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011287

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