§ 30. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrate vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007136
alte Dokumentnummer
N11970132390
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