9. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen
§ 30.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- 1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
- 2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26 b Abs. 2, zuwiderhandelt;
- 3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
- a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
- b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
- c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
- d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
- e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt;
- 4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Schlagworte
Schlußbestimmung, Aufzeichnungspflicht, Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40041805
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