Art. 1 § 30 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtliche Voraussetzungen.

§ 30.

(1) Die Generalteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke erfolgt nur auf Antrag einer der Parteien (§ 20 Abs. 2), zwischen denen die Teilung stattfinden soll.

(2) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte kann entweder von Amts wegen oder auf Parteiantrag stattfinden.

(3) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt.

(4) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Generalteilung auch von Amts wegen erfolgt und kann für das Zustandekommen einer Regulierung günstigere Bedingungen bezüglich der Antragstellung aufstellen.

(BGBl. II Nr. 97/1934, Art. I.)

Schlagworte

Benutzungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130067

alte Dokumentnummer

N8195114148H

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