zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Rechtliche Voraussetzungen.
§ 30.
(1) Die Generalteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke erfolgt nur auf Antrag einer der Parteien (§ 20 Abs. 2), zwischen denen die Teilung stattfinden soll.
(2) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte kann entweder von Amts wegen oder auf Parteiantrag stattfinden.
(3) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt.
(4) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Generalteilung auch von Amts wegen erfolgt und kann für das Zustandekommen einer Regulierung günstigere Bedingungen bezüglich der Antragstellung aufstellen.
(BGBl. II Nr. 97/1934, Art. I.)
Schlagworte
Benutzungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130067
alte Dokumentnummer
N8195114148H
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