§ 2a.
(1) Der Antrag auf Asylgewährung kann auch bei der Grenzkontrollstelle eingebracht werden.
(2) Kann dem Antragsteller die Einreise nicht schon auf Grund des Paßgesetzes gestattet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, binnen einer Woche festzustellen, ob eine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt. Trifft dies zu, so ist dem Asylwerber außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 noch innerhalb dieser Frist die Einreise formlos zu gestatten; seine weitere Aufenthaltsberechtigung richtet sich nach § 5.
(3) Liegt keine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 vor, so ist innerhalb derselben Frist der Antrag zurückzuweisen. Über eine dagegen binnen sieben Tagen einzubringende Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
(4) Dem Antragsteller ist, sofern er auf einem österreichischen Flugplatz einreisen will, während der Frist des Abs. 2 sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Zurückweisung des Antrages außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 der Aufenthalt im Transitraum oder in einem vom Verfügungsberechtigten bestimmten Teil desselben zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12062596
alte Dokumentnummer
N4199011008H
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