Art. 1 § 2 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 2.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit der im Absatze 2 vorgesehenen Ausnahme und unbeschadet der Bestimmung des § 11 für Wohnhäuser, die durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes vom ??? Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) von inländischen Bauwerbern errichtet werden und hinsichtlich ihrer baulichen Anlage und Verwendung den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen:

  1. a) Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein, die in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
  2. b) Hinsichtlich jeder einzelnen baulich in sich abgeschlossenen Wohnung darf die bewohnbare Bodenfläche (§ 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) das Ausmaß von insgesamt 100 Quadratmetern, in berücksichtigungswürdigen Fällen von 130 Quadratmetern nicht übersteigen; Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt nicht mehr als 60 Quadratmetern gelten als Kleinwohnungen, Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt mehr als 60, aber nicht mehr als 130 Quadratmetern gelten als Mittelwohnungen. In Baulichkeiten, die von Ländern oder Gemeinden oder für Länder oder Gemeinden errichtet werden, dürfen die Wohnungen das Ausmaß von Kleinwohnungen nicht überschreiten.

(2) Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (§ 1, Z 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.

(3) Auf Baulichkeiten, die für den Betrieb des Gastgewerbes oder der Fremdenbeherbergung oder für Heil- oder Erholungszwecke dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser sowie auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Schlagworte

RGBl. Nr. 242/1911

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144341

alte Dokumentnummer

N9192941226L

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