Art. 1 § 2 Rat f Integr- u Außpol

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 2

(1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrationspolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet.

(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrationspolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind.

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