Art. 1 § 2 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1976

§ 2.

Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 225 S im Kalendermonat.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008369

Dokumentnummer

NOR12097863

alte Dokumentnummer

N6197610167H

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