Vgl. 26 Abs. 1 B-VG
§ 2. Wahlkreise, Wahlkreisverbände; Stimmbezirke
(1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in 9 Wahlkreise eingeteilt; hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2) Die Wahlkreise werden in 2 Wahlkreisverbände zusammengefaßt. Den Wahlkreisverband I bilden die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien, den Wahlkreisverband II die Wahlkreise Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.
(3) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
(4) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.
Vgl. 26 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007118
alte Dokumentnummer
N11970132110
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