§ 2
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.
(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.
Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu
wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft
im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen
des Auslandes erhalten bleibt.
Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine
den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung
der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu
sorgen.
(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.
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