Art. 1 § 2 Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Semesterweise bzw. klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 702/1993)

§ 2.

Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang“ und „Orchesterübungen“ zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102066

alte Dokumentnummer

N6198610061R

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