Semesterweise bzw. klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 702/1993)
§ 2.
Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang“ und „Orchesterübungen“ zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10008594
Dokumentnummer
NOR12102066
alte Dokumentnummer
N6198610061R
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