Art. 1 § 2 Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Aufgrund eines redaktionellen Versehens, ist diese Bestimmung am 31. 8. 1996 außer Kraft getreten.

§ 2.

(1) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang“ und „Orchesterübungen“ zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen festzulegen.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12111948

alte Dokumentnummer

N6199656377J

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