Aufgrund eines redaktionellen Versehens, ist diese Bestimmung am 31. 8. 1996 außer Kraft getreten.
§ 2.
(1) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang“ und „Orchesterübungen“ zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen festzulegen.
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10008594
Dokumentnummer
NOR12111948
alte Dokumentnummer
N6199656377J
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