Art. 1 § 2 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 2

§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang'' und „Orchesterübungen'' zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen'' das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge festzulegen.

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