§ 2
§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang'' und „Orchesterübungen'' zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen'' das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge festzulegen.
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