Art. 1 § 2 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 2

(1) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang“ und „Orchesterübungen“ zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge festzulegen. Diese Ermächtigung gilt nur für jene Lehrpläne, die noch keine besonderen Regelungen für schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) enthalten.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

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