Art. 1 § 2 Lehrpläne der Mittelschulen

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2014

§ 2.

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

  1. 1. die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
  2. 2. die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40161966

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