Art. 1 § 2 Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

(3) § 1 Z 8 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

(4) § 1 Z 36, die Neubezeichnung der Anlagen (Z 37 und Z 38) sowie die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.

(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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