Art. 1 § 2 Lehrplan der Volksschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 5 Abs. 11 Z 4) 01.09. 2000 (1.Klasse) 01.09.2001 (2. Klasse) 01.09.2002 (3. Klasse) 01.09.2003 (4. Klasse)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1985

§ 2.

Für die einzelnen Formen der Hauptschule werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. für die Hauptschule der in Anlage B enthaltene Lehrplan,
  2. 2. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikhauptschule) der in Anlage B/m enthaltene Lehrplan,
  3. 3. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule) der in Anlage B/sp enthaltene Lehrplan,
  4. 4. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule) der in Anlage B/ski enthaltene Lehrplan.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1985

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

10009275

Dokumentnummer

NOR40226163

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