§ 2.
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Von diesem Bundesgesetz sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und fostwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100505
alte Dokumentnummer
N6198410730Y
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