Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- 1. Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 4 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
- 2. grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
- 3. Schwelle-1-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 fallender Betrieb;
- 4. Schwelle-2-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 fallender Betrieb;
- 5. Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
- 6. Sicherheitsmaßnahme eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
- 7. systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
- 8. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich sind;
- 9. aktive Sicherheitsmaßnahme eine Sicherheitsmaßnahme, deren Wirkungsweise auf der Messung oder der Anzeige eines durch einen oder mehrere Parameter gekennzeichneten Betriebszustandes beruht und die durch einen selbsttätig wirksamen oder einen manuellen Eingriff aktiviert wird;
- 10. Auswirkungsbetrachtungen nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Industrieunfällen und der diesen zu Grunde liegenden Voraussetzungen;
- 11. Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 5 GewO 1994 gelten als Auditierung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40035812
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