Art. 1 § 2 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Aufgaben

§ 2.

Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze durchführen:

  1. 1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
  2. 2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
  3. 3. Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;
  4. 4. Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013069

alte Dokumentnummer

N1199010542H

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