Art. 1 § 2 EFG 1969

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1970

§ 2.

(1) Die Rücklage darf nur verwendet werden:

  1. a) Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Ob eine Anlage für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage ist insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung, auf die Verwendung inländischer Kohle sowie auf den voraussichtlichen Strombedarf Bedacht zu nehmen. In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen eine Stellungnahme des nach § 7 Abs. 1 einzurichtenden Elektrizitätsförderungsbeirates einzuholen;
  2. b) für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
  3. c) für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder lit. b verwenden;
  4. d) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen begeben werden;
  5. e) für Baukostenzuschüsse im Sinne des Artikels II.

(2) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069445

alte Dokumentnummer

N5197025408L

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