Art. 1 § 2 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfassungsbestimmung

Zuständigkeit

§ 2.

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150431

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)