Art. 1 § 29b AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)

§ 29b.

(1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d anzuwenden.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.

(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 1 (für Deponien) erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
  2. 2. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
  3. 3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;
  4. 4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
  5. 5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  6. 6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der Emissionen;
  7. 7. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
  8. 8. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;
  9. 9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z 1, 2 und 9.

(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen beim Landeshauptmann während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden Vorschriften gemäß § 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;
  2. 2. die Energie wird effizient eingesetzt;
  3. 3. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  4. 4. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.

(7) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 7 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 9 (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die von der Abfallbehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
  2. 2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;
  3. 3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);
  4. 4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
  5. 5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
  6. 6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
  7. 7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(8) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 (Deponie); § 30d Abs. 6 bleibt unberührt.

(9) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verwaltungsakten verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Abfallbehandlungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung der Aufzeichnungen und die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Abfallbehandlungsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bestehende Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011272

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)