§ 29a.
(1) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
(3) Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12140692
alte Dokumentnummer
N8199711434I
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