Art. 1 § 29 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Beitragsrückerstattung.

§ 29.

Scheidet ein Dienstnehmer auf Grund einer nicht von ihm verschuldeten Diensteskündigung (§ 7, Absatz 2, lit. b) oder freiwillig aus der Anstalt, ohne daß eine Pension nach dieser Verordnung anfällt, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der von ihm seit 1. April 1924 für die Pension geleisteten Beiträge; für die Mitgliedszeit beim Pensionsfonds vor diesem Zeitpunkt wird für jedes volle Beitragsjahr der Jahresdurchschnitt der Rückvergütung aus der Zeit nach dem 1. April 1924 rückvergütet. Hiedurch erscheinen sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche des Dienstnehmers sowie seiner Hinterbliebenen gegen die Anstalt endgültig und vollständig entfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068060

alte Dokumentnummer

N5193332817L

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