Art. 1 § 29 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Die Gewerbeordnung 1973 wurde als Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wiederverlautbart.

Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29.

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von

  1. 1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
  2. 2. sonstige Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,
  3. 3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
  4. 4. Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10 000 m3,
  5. 5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
  6. 6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

  1. 1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
  2. 2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,
  3. 3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;
  4. 4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;
  5. 5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
  6. 6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
  7. 7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;
  8. 8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
  9. 9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung;
  10. 10. eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  11. 11. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;
  12. 12. eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan (§ 82a Gewerbeordnung 1973).

(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die betroffenen Grundeigentümer,
  3. 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
  4. 4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
  5. 5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
  6. 6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die

  1. 1. zu behandelnden Abfallarten,
  2. 2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung,
  3. 3. zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,
  4. 4. Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser,
  5. 5. Maßnahmen betreffend Störfälle sowie
  6. 6. Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage.

(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.

(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)

(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.

(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z 4 und 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende, Ausstattung und Betriebsweise von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden Abfallbehandlungsanlagen und die von diesen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen. In den Verfahren nach § 28 und Abs. 1 ist diese Verordnung anzuwenden.

Die Gewerbeordnung 1973 wurde als Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wiederverlautbart.

Schlagworte

Genehmigungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12137003

alte Dokumentnummer

N8199433513J

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