Abs. 5a: zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII Abs. 9 idF BGBl. Nr. 434/1996.
Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 29.
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von
- 1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
- 2. sonstige Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,
- 3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
- 4. Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10 000 m3,
- 5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
- 6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3
- bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
- Für Anlagen gemäß Z 3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs. 13 - unberührt.
(1a) Eine Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik stellt, soweit dadurch nicht fremde Rechte ohne Zustimmung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, keine wesentliche Änderung dar. Ebenso stellt die Teilung einer bestehenden Deponie in verschiedene Deponietypen gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, keine wesentliche Änderung dar, wenn keine Erweiterung der genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist.
(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.
Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die
- a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
- b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
- 2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
- Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
- 1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
- 2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,
- 3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;
- 4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;
- 5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
- 6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
- 7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;
- 8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
- 9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung;
- 10. eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
- 11. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;
- 12. eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan (§ 82a Gewerbeordnung 1973).
(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.
(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben
- 1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Grundeigentümer,
- 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
- 4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
- 5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
- 6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.
(5a) Haben mehr als 100 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch Bekanntmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden; davon ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Eine Ausfertigung der Gutachten oder des Bescheides ist während der nächsten vier Wochen nach dem Tag der Kundmachung in der Standortgemeinde aufzulegen. Auf die Auflage ist weiters durch Verlautbarung an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer örtlichen Tageszeitung hinzuweisen. Eine Berufung ist von den Parteien, denen der Bescheid nicht persönlich zuzustellen ist, binnen vier Wochen beim Landeshauptmann einzubringen; die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.
(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(6a) Eine Partei, die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen (Abs. 4) auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit näher ausführen. Solche Ausführungen der Einwendungen sind bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden.
(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die
- 1. zu behandelnden Abfallarten,
- 2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung,
- 3. zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,
- 4. Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser,
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)
- 6. Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage.
(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.
(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)
(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.
(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z 4 und 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen.
(19) In einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung kann festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten. Für bereits genehmigte Anlagen können abweichende Regelungen getroffen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und den dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, so dürfen in der Verordnung keine Ausnahmen festgelegt werden. Bei Inkrafttreten einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung bestehende, nach den zutreffenden Bestimmungen rechtskräftig genehmigte Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen sind innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist an die zutreffenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen; dies gilt nicht, wenn sich der Berechtigte innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der nach den §§ 28 und 29 zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Anlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen. Nach Abs. 18 erlassene Verordnungen sind, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, in allen in den §§ 28 und 29 genannten Verfahren anzuwenden. Abweichend von den vorstehenden Anordnungen bestimmt sich die Anpassung bestehender Deponien (Abs. 1 Z 4 und 6), die dem § 31b WRG 1959 unterliegen, an gemäß Abs. 18 erlassenen Verordnungen nach einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen.
(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.
Schlagworte
Genehmigungsbescheid, Abfallbehandlungsanlage, Gewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Schiffahrtsrecht, Luftreinhalterecht, Rohrleitungsrecht, Abfallverwertung, Abfallentsorgung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12142487
alte Dokumentnummer
N8199853566L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)