Art. 1 § 29 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29.

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

  1. 1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
  2. 2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,
  3. 3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
  4. 4. Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,
  5. 5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
  1. 6. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,
  2. b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
  3. c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
  4. d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)

(1b) Erfolgt eine sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle, so entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 für diesen Anlagenteil, sofern dieser im Rahmen einer Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

(3) Dem Antrag auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

  1. 1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
  2. 2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,
  3. 3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;
  4. 4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;
  5. 5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
  6. 6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
  7. 7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;
  8. 8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
  9. 9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);
  10. 10. eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  11. 11. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;

(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
  2. 2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
  3. 3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten;
  4. 4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
  5. 5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
  6. 6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).

(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)

(5) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 haben

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die betroffenen Grundeigentümer,
  3. 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
  4. 4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
  5. 5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
  6. 6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).

(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)

(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
  2. 2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;
  3. 3. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
  4. 4. Sicherheitsvorkehrungen;
  5. 5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage.

(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.

(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)

(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

(14) Werden Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

(16) Der Landeshauptmann ist in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.

(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen.

(19) In einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung kann festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten. Für bereits genehmigte Anlagen können abweichende Regelungen getroffen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und den dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, so dürfen in der Verordnung keine Ausnahmen festgelegt werden. Bei Inkrafttreten einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung bestehende, nach den zutreffenden Bestimmungen rechtskräftig genehmigte Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen sind innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist an die zutreffenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen; dies gilt nicht, wenn sich der Berechtigte innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der nach den §§ 28 und 29 zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Anlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen. Nach Abs. 18 erlassene Verordnungen sind, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, in allen in den §§ 28 und 29 genannten Verfahren anzuwenden. Abweichend von den vorstehenden Anordnungen bestimmt sich die Anpassung bestehender Deponien (Abs. 1 Z 4 und 6), die dem § 31b WRG 1959 unterliegen, an gemäß Abs. 18 erlassenen Verordnungen nach einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen.

(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.

Schlagworte

Genehmigungsbescheid, Abfallbehandlungsanlage, Gewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Schiffahrtsrecht, Luftreinhalterecht, Rohrleitungsrecht, Abfallverwertung, Abfallentsorgung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011186

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