Art. 1 § 28 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Zur Wertberechnung in den Fällen der Z 4, 5 und 6 siehe § 29.

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen

Verfahrens

§ 28

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

  1. 1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
  2. 2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;
  3. 3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
  4. 4. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung beantragt hat;
  5. 5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet;
  6. 6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;
  7. 6a. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
  8. 7. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

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