Art. 1 § 28 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Voraussetzungen der Teilung und Regulierung.

§ 28.

(1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen das Teilungs- oder Regulierungsverfahren auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen eingeleitet werden kann und in welchen Fällen es einzuleiten ist, ob und inwieweit an Stelle einer eingeleiteten Teilung die Regulierung zu treten hat, weiters ob und inwieweit bei Teilung über Verlangen von Teilgenossen an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Teilgenossen unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten sollen oder ob endlich die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechtzuerhalten ist und dann in allen diesen Fällen an Stelle der Teilung die Regulierung stattfinden soll.

(2) Im übrigen ist die Landesgesetzgebung an die Grundsätze der §§ 29 und 30 gebunden.

Schlagworte

Teilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130065

alte Dokumentnummer

N8195114146H

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