Art. 1 § 28 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 28

Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld oder eine Blindenbeihilfe oder eine Hilflosenzulage nach landesgesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig zuerkannt ist (“bisherige pflegebezogenen Geldleistungen") und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren. Diesen Personen gilt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Werden bis 30. Juni 1994 Anträge auf Erhöhung dieses Pflegegeldes eingebracht, ist § 21 Abs. 2 nicht anzuwenden.

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