Art. 1 § 280 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Rechte der Dienstnehmervertreter

§ 280.

(Grundsatzbestimmung) (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 261 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 218 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 219 sowie 223 bis 225 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 221 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Schlagworte

Unterrichtungsverfahren, Aufsichtsrat, Schulungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40078820

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